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Ehemalige Familienrichterin berichtet im Päda-Kurs

Im Zuge der Unterrichtsreihe „Unzureichende Identitätsentwicklung am Beispiel aggressiven Verhaltens nach Wilhelm Heitmeyer – Maßnahmen der Prävention und Intervention im Umgang mit Jugendgewalt“, besuchte Christiane Breidenstein, eine ehemalige Familienrichterin, am 16. November 2022 den erziehungswissenschaftlichen Leistungs- und Grundkurs der Jahrgangsstufe Q2. Frau Breidenstein brachte uns den Beruf der Familienrichterin näher und informierte uns überdies über das Tätigkeitsfeld und die Aufgaben einer Jugendrichterin.

Zunächst stellt sie allgemein vor, was das Jugendstrafrecht überhaupt ist, und erklärte anhand einer PowerPoint Präsentation die grundlegenden und wichtigsten historischen Fakten und in welchen Fällen das Jugendstrafrecht hinzugezogen wird. 1922 wurde das erste Jugendgerichtgesetz mit Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln verabschiedet. Dieser Erziehungsgedanke wurde durch die Rechtsprechung des Dritten Reiches aufgeweicht und verändert. Grundzüge aus dem heutigen Jugendgerichtsgesetz gehen daraus hervor. Außerdem erläuterte sie die Besonderheiten und die unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten eines Jugendrichters und erläuterte diese an einem sehr interessantem Fallbeispiel über eine Sachbeschädigung an einem Motorrad. Der Jugendrichter kann demnach Erziehungsmaßregeln anweisen. Hierzu gehört die Erteilung von Weisungen, wie z.B. den Aufenthalt in einer Familie oder die Unterbringung in einem Heim, die Auflage einen Arbeitsplatz oder eine Ausbildungsstelle anzunehmen oder die Unterstellung unter einen Betreuungshelfer. Darüber hinaus kann die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs angeordnet oder die Unterlassung des Kontakts zu bestimmten Personen sowie das Aufsuchen bestimmter Orte verhängt werden.  Als Folge bei Nichterfüllung ist die Verhängung von Jugendarrest möglich.

Eine besondere erzieherische Maßnahme, die wir auch im Unterricht behandelt haben, ist der so genannte „Täter-Opfer-Ausgleich“. Hierbei handelt es sich um eine Konfrontation von Täter und Opfer, bei der die Möglichkeit besteht, sich über Beweggründe und eventuelle Missverständnisse auszutauschen, um die Tat verarbeiten zu können.  Jugendarrest kann in verschiedenen Bereichen und über einen unterschiedlich langen Zeitraum angewandt werden. So besteht einmal die Möglichkeit der Verhängung von Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (1-4 Wochen) in einer speziellen Arrestanstalt.

Das Jugendstrafrecht wird ab dem 14. Lebensjahr angewandt, da man ab diesem Alter strafmündig ist. Das Jugendstrafrecht gilt bis zum 18. Lebensjahr. Vom 18.-21. Lebensjahr gilt der Täter als Heranwachsender und wird nur dann nach dem Jugendstrafrecht behandelt, wenn er psychisch als jugendlich eingestuft wird und noch nicht die volle Verantwortung für das eigene Handeln tragen kann.

Die Schüler:innen waren sehr interessiert und stellten die ein oder andere Frage, welche Frau Breidenstein ausführlich und gut verständlich beantwortete. Im weiteren Verlauf erklärte sie zudem den Ablauf eines Prozesses und legte dar, welche Menschen daran teilnehmen dürfen. Zur Überraschung der Schüler:innen muss eine Gerichtsverhandlung grundsätzlich für jeden öffentlich zugänglich abgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Verhandlung widerrufen und muss erneut eröffnet werden.

Dieser Unterrichtsbesuch war eine sehr interessante und aufschlussreiche Ergänzung zum bisherigen Unterricht. Im Namen der beiden Kurse wollen wir uns auch noch einmal bei Frau Breidenstein dafür bedanken, dass sie sich die Zeit genommen hat, uns den Beruf des Jugendrichters/der Jugendrichterin näher zu bringen.

(von Lilli Jacobs, Carina Vrancken Q2)

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