Vorgaben zur Versetzung am Ende des Schuljahres 2024/25

Das Schulgesetz sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I (APO-SI) bzw. der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) regeln die Versetzung am des Schuljahres. Wir haben die Vorgaben jahrgangsweise zusammengestellt.

Klasse 5

Am Ende der Klasse 5 gehen alle Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die Klasse 6 über.

Klasse 6

Nach der geltenden Versetzungsordnung gemäß SchulG und APO-SI werden Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 6 versetzt,

  • wenn alle Fächer mindestens ausreichend bewertet sind oder
  • wenn die Leistungen
    • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
    • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
    • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Bei Nichtversetzung ist am Ende der Klasse 6 keine Nachprüfung möglich.

Die Stundentafel der sechsten Klasse sieht für den Unterricht im Fach Politik nur eine Wochenstunde vor. Aufgrund des Unterrichts in Doppelstunden und um die Effektivität des Lernens durch kontinuierlichen Unterricht zu erhöhen, wird das Fach an unserer Schule als Epochenunterricht erteilt, d. h. zweistündig im zweiten Schulhalbjahr. Im ersten Schulhalbjahr findet der Sportunterricht (inklusive Schwimmunterricht) vierstündig, im zweiten Halbjahr dann nur zweistündig statt.

Klasse 7

Nach der geltenden Versetzungsordnung gemäß SchulG und APO-SI werden Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 7 versetzt,

  • wenn alle Fächer mindestens ausreichend bewertet sind oder
  • wenn die Leistungen
    • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Latein/Französisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
    • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
    • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Die Stundentafel der siebten Klasse sieht für den Unterricht im Fach Informatik nur eine Wochenstunde vor. Aufgrund des Unterrichts in Doppelstunden und um die Effektivität des Lernens durch kontinuierlichen Unterricht zu erhöhen, wird das Fach an unserer Schule als Epochenunterricht erteilt, d. h. zweistündig im ersten Schulhalbjahr. Im zweiten Schulhalbjahr findet der Sportunterricht dann vier- statt zweistündig statt.

Eine erteilte Endnote im Fach Informatik auf dem Zeugnis des 1. Halbjahres ist gem. §§ 22, 27 APO-SI versetzungsrelevant.

Bei Nichtversetzung ist ab der Klasse 7 am Ende der Sommerferien eine Nachprüfung möglich, wenn bei Bestehen dieser Prüfung in einem „mangelhaften“ Fach durch ein mindestens ausreichendes Ergebnis die Bedingung für die Versetzung erfüllt sind.

Klasse 8

Nach der geltenden Versetzungsordnung gemäß SchulG und APO-SI werden Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 8 versetzt,

  • wenn alle Fächer mindestens ausreichend bewertet sind oder
  • wenn die Leistungen
    • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Latein/Französisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
    • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
    • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Die Stundentafel der achten Klasse sieht für den Unterricht in den Fächern Chemie und Erdkunde nur eine Wochenstunde vor. Aufgrund des Unterrichts in Doppelstunden und um die Effektivität des Lernens durch kontinuierlichen Unterricht zu erhöhen, werden diese Fächer an unserer Schule halbjahresweise als Epochenunterricht erteilt, d. h. jeweils zweistündig in einem Schulhalbjahr. Die erteilte Endnote auf dem Zeugnis des 1. Halbjahres in Chemie ist gem. somit §§ 22, 27 APO-SI versetzungsrelevant.

Bei Nichtversetzung ist am Ende der Sommerferien eine Nachprüfung möglich, wenn bei Bestehen dieser Prüfung in einem „mangelhaften“ Fach durch ein mindestens ausreichendes Ergebnis die Bedingung für die Versetzung erfüllt sind.

Klasse 9

Nach der geltenden Versetzungsordnung gemäß SchulG und APO-SI werden Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 9 versetzt,

  • wenn alle Fächer mindestens ausreichend bewertet sind oder
  • wenn die Leistungen
    • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Latein/Französisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
    • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
    • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Obwohl auch im Wahlpflichtunterricht Klassenarbeiten geschrieben werden, gehört dieser gemäß der Versetzungsordnung zu den in b) und c) genannten „übrigen Fächern“.

Zu beachten ist, dass am Ende der Klasse 9 alle Defizite auch ohne vorherige schriftliche Warnung versetzungswirksam sind (§7,4 APO-SI).

Bei Nichtversetzung ist am Ende der Sommerferien eine Nachprüfung möglich, wenn bei Bestehen dieser Prüfung in einem „mangelhaften“ Fach durch ein mindestens ausreichendes Ergebnis die Bedingung für die Versetzung erfüllt sind.

Klasse 10

Am Ende des Schuljahres finden in der Klasse 10 Zentrale Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt. Die Abschluss- bzw. Zeugnisnoten in diesen Fächern beruhen je zur Hälfte auf der Vornote für das Schuljahr und der Prüfungsnote. Weichen diese um zwei oder mehr Noten voneinander ab, kann oder muss am Ende des Schuljahres eine mündliche Prüfung zur Festlegung der Abschlussnote erfolgen. Weitere Informationen über die Zentrale Prüfung erhalten Sie im Laufe des Schuljahres, u.a. beim ersten Elternabend.

Nach der geltenden Versetzungsordnung gemäß SchulG und APO-SI werden Schülerinnen und Schüler am Ende der Klasse 10 versetzt und erhalten damit die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,

  • wenn alle Fächer mindestens ausreichend bewertet sind oder
  • wenn die Leistungen
    • in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Latein/Französisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
    • in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
    • zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

Obwohl auch im Wahlpflichtunterricht Klassenarbeiten geschrieben werden, gehört dieser gemäß der Versetzungsordnung zu den in b) und c) genannten „übrigen Fächern“.

In der Klasse 10 ist zu beachten, dass alle Defizite auch ohne vorherige schriftliche Warnung versetzungswirksam sind (§7,4 APO-SI).

Bei Nichtversetzung ist am Ende der Sommerferien eine Nachprüfung möglich, außer in einem Fach der Zentralen Prüfungen (Deutsch, Mathematik und Englisch), wenn bei Bestehen dieser Prüfung in einem „mangelhaften“ Fach die Bedingung für die Versetzung erfüllt ist.

Einführungsphase

Grundlage der Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind gemäß APO-GOSt die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache, NW-Fach, GW-Fach, Kunst/Musik, Religion, Sport, weitere Fremdsprache/weiteres Fach aus Aufgabenfeld III) und in einem Kurs des Wahlbereichs. Für Schülerinnen und Schüler, die eine zweite Fremdsprache bis zum Ende der Einführungsphase fortführen müssen, sind die Leistungen in dieser Fremdsprache als einer der zehn versetzungswirksamen Kurse zu berücksichtigen.

Die Versetzung in die Qualifikationsphase wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen

  • mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder
  • in nicht mehr als einem Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, wobei gilt, dass
    • mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.

Bei Nichtversetzung ist am Ende der Sommerferien eine Nachprüfung möglich, wenn bei Bestehen dieser Prüfung in einem „mangelhaften“ Fach die Bedingung für die Versetzung erfüllt ist.