Unser Förderverein
Herzlich willkommen auf der Seite des Fördervereins des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums.
Der Förderverein hat sich zum Ziel gesetzt, den Schülerinnen und Schülern am Stein das „Quäntchen“ mehr zu bieten. Er kümmert sich daher um förderungswürdige Projekte und Anschaffungen und leistet als Träger sowohl der Übermittagbetreuung als auch der von Eltern ehrenamtlich betriebenen Cafeteria einen besonderen Beitrag zu einer guten Schulatmosphäre.
Damit wir das nachhaltig leisten können, brauchen wir Ihre Unterstützung durch eine Mitgliedschaft im Förderverein.
In Zeiten knapper öffentlicher Mittel ist Ihre Unterstützung wertvoller denn je – wir freuen uns auf Sie!
Marcus Freit
Vorsitzender
Auf der Mitgliederversammlung des Fördervereins am 06. Mai 2024 wurde der Vorstand in der bisherigen Zusammensetzung, also allen Einzelposten, wiedergewählt.
Der wiedergewählte Vorstand:
Vorsitzender | Marcus Freit |
stellv. Vorsitzende | Aynur Gichtbrock |
Geschäftsführer | Stefan Boß |
Schatzmeisterin | Sabine van Uffelt |
stellv. Schatzmeister / stellv. Geschäftsführer | Petar Ivanov |
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf: foerderverein@stein.kleve.de
Hier haben Sie die Möglichkeit, die Beitrittserklärung zum Förderverein des Freiherr-vom-Stein-Gymnasium abzurufen: Beitrittserklärung Förderverein.
Der Mindestbeitrag für eine Mitgliedschaft beträgt € 12,- jährlich.
Bitte geben sie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung im Sekretariat ab.
Natürlich sind auch Spenden an den Förderverein ohne Mitgliedschaft jederzeit möglich. Wir freuen uns über jede Unterstützung unserer pädagogischen Arbeit und sagen ein herzliches Dankeschön.
Kontoverbindung:
Sparkasse Rhein-Maas
IBAN: DE53 3245 0000 0005 0239 99
BIC: WELADED1KLE
Kreis der Förderer des
Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Kleve e.V.
Satzung
(Stand 28.03.2022)
des Kreises der Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Kleve e.V.
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreis der Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Kleve“.
Er hat seinen Sitz in Kleve und ist mit der Vereinsregisternummer VR 352 beim Amtsgericht Kleve eingetragen.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck ist die Förderung des Freiherr-vom-Stein Gymnasiums in solchen Fällen, in denen über die öffentlichen Etatmittel hinaus Bedürfnisse bestehen, z.B. bei der
a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel
b) Förderung des Schulsports
c) Förderung von Schülern und Schülerinnen
d) Versorgung der Schüler und Schülerinnen, im Übrigen auch der sonstigen entgeltlich und unentgeltlich tätigen Personen an der genannten Schule mit guter Verpflegung zu angemessenen Preisen. Dabei soll die Verpflegung vornehmlich den Bedürfnissen von Kindern und Heranwachsenden gerecht werden.
Zur Verwirklichung dieses Zweckes will der Verein in der Schule den Betrieb der Cafeteria für die Vormittags-/Pausenverpflegung betreiben bzw. betreiben lassen.
e) Unterstützung bei Durchführung von Eltern-, Musik-, Film- und Theaterabenden. Die hierfür notwendigen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.
Der Verein ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.
3. Die Cafeteria gem. Abs. 2 d) arbeitet nicht gewinnorientiert und ist ausschließlich für die interne Versorgung der Schule zuständig. Sie wird ehrenamtlich betrieben und stellt keine Konkurrenz zu anderen Betrieben dar, da es keine andere Versorgungsmöglichkeit in der Nähe gibt insbesondere für Schüler, die die Schule während der Unterrichtszeit nicht verlassen dürfen.
4. Überschüsse, die beim Betrieb der Cafeteria erwirtschaftet werden, werden dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in Abstimmung mit der Schulleitung für die unter Absatz 2 genannten Zwecke zur Verfügung gestellt.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aktive Schüler und Schülerinnen des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums können nicht Mitglieder werden.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen; hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§4 Beträge und Geschäftsjahr
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Beitrag wird zum 1.10. eines jeden Jahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, einem gemeinsamen Stellvertreter für Schatzmeister und Geschäftsführer, dem Schulleiter, dessen Stellvertreter, dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft und einem Vertreter des Lehrerkollegiums.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Schulleiters, dessen Stellvertreters, des Vorsitzenden der Schulpflegschaft und des Vertreters des Lehrerkollegiums für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Vertreter des Lehrerkollegiums werden dem Verein benannt. Ihr Amt dauert fort bis zur Ernennung eines Nachfolgers.
3. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Geschäftsführer bilden den engeren Vorstand (im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder, wovon eines der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, und zwar ehrenamtlich. Er entscheidet über die Höhe der Zuwendung an das Gymnasium und ihre Zweckbestimmung.
§7 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§9 Befugnisse der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnungen vorzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes bzw. über dessen Neuwahl gemäß §6.
§10 Vermögen des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tätigkeitsvergütungen an andere Personen, als Vorstandsmitglieder, die für den Verein tätig sind, sind zulässig, wenn diese durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen einer anderen weiterführenden Schule in Kleve für gleiche Zwecke zu übertragen.
§11 Verwaltungsaufgaben
Die Tätigkeit im und für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Über den Ersatz barer Ausgaben entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.03.2022 in Kraft gesetzt.
Neuigkeiten und Gefördertes
14.09.2022
Große Freude bei der Wiedereröffnung der Cafeteria
Die Rollläden sind wieder hoch, es brennt wieder Licht - unsere Cafeteria im Forum hat ihren Betrieb wieder aufgenommen.
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16.05.2022
„Muskelmensch“ vom Förderverein für anschaulichen Biologieunterricht
Die Freude war groß bei Bio-Lehrer Roland Hoffmann über seinen neunen „Kollegen“, der die menschliche Anatomie nun noch anschaulicher machen soll.
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24.02.2022
PCR und Gelelektrophorese
Zurzeit ist der Begriff PCR in nahezu aller Munde. Doch die Polymerase-Kettenraktion (engl. polymerase chain reaction, PCR) ist schon lange ein Standardverfahren in den gentechnischen Laboren.